Unsere Satzung

 

  • – 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbände, Mitteilungsblatt

 

  1. Der Verein trägt den Namen:

Angelsportgruppe Pulheimer See e. V.

Er hat seinen Sitz in Pulheim und ist beim Amtsgericht Köln unter 43 VR 9563 in das Vereinsregister eingetragen.

Der Gerichtsstand ist Köln.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Verein ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Nordrhein e. V., des Landesfischerverbandes NW e. V., des Verbandes Deutscher Sportfischer e. V. und des Landessportbundes NW e. V.

 

  1. Amtliches Mitteilungsblatt des Vereins ist die AFZ-Fischwaid.

 

 

  • – 2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Förderung und Ausübung der waidgerechten Sportfischerei, des sportlichen Wettkampffischens und des Casting-Sports zur körperlichen Ertüchtigung und Gesundhaltung seiner Mitglieder
  2. Schaffung und Bereitstellung der hierzu erforderlichen Anlagen und Einrichtung durch Nutzbarmachung, Erhaltung, Pacht und Erwerb von Fischereigewässern, Errichtung von Gebäulichkeiten, Stege, usw., Beschaffung von Booten, Sportgeräten und dergleichen.
  3. Hege, Pflege und Hebung des Fischbestandes im allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern sowie Schaffung und Unterhaltung entsprechender Anlagen.
  4. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im allgemeinen, vornehmlich aber hinsichtlich der Vereinsgewässer.
  5. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften, Wasserläufe und Feuchtgebiete.
  6. Aktives Eintreten für die Gedanken und Anliegen des Tier-, Natur-, Gewässer-, Landschafts- und Umweltschutzes und deren Verwirklichung.
  7. Förderung der Vereinsjugend.
  8. Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.

 

  1. In Fragen der Parteipolitik und Rasse ist der Verein neutral, in Fragen der Religion tolerant.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, jedoch ist es zulässig, die ihnen entstehenden Kosten und Auslagen zu erstatten.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pulheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  1. Jede dem Zweck des Vereins und seine wirtschaftlichen Belange betreffende Änderung der Satzung ist dem Finanzamt zu melden.

 

 

  • – 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden.

 

  1. Aktive Mitglieder sind natürliche Personen über 18 Jahre, die die Sportfischerei oder den Casting-Sport im Verein ausüben.

 

  1. Inaktive Mitglieder sind solche, die den Fischereierlaubnisschein für die Vereinsgewässer nicht erhalten können oder wollen und den Casting-Sport nicht ausüben.

 

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendliche. Die Zahl der Jugendlichen soll 20 % der Zahl der erwachsenen nicht übersteigen.

 

  1. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt und sich zu seinen Zielen bekennt, ohne selbst den Vereinssport auszuüben.

 

  1. Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die mittelbare Mitgliedschaft in den in § 1 Abs. 3 genannten Organisationen.

 

 

  • – 4 Erwerb der Mitgliedschaft, Aufnahmegebühr, Beitrag

 

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der den Vor- und Zunamen, Geburtstag und –Ort, Wohnort, Straße und Beruf enthalten soll.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vortand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

 

  1. Nach Bestätigung der Aufnahme sind die Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeitrag, sowie sonstige festgelegte Beiträge innerhalb eines Monats für das laufende Geschäftsjahr in einer Summe zu bezahlen.
  2. Inaktive und jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

 

  1. Bei wirtschaftlich schwach gestellten Mitgliedern kann der Beitrag auf Antrag durch den Vorstand ermäßigt werden.

 

  1. Fördernde Mitglieder zahlen in der Regel keinen festen Beitrag.

 

  1. Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Gleichzeitig hat dieser zu erklären, dass er mit der Satzung des Vereins, seiner Gewässer- und Jugendordnung einverstanden ist.

 

  1. Sportfischer aus der Stadt Pulheim und Kinder von Vereinsmitgliedern sollen bei der Aufnahme bevorzugt werden.

 

 

  • – 5 Ehrenmitglieder

 

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Dritte ernannt werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Dabei kann besonders verdienten früheren Vorsitzenden der Titel „Ehrenvorsitzender“ verliehen werden.

 

 

  • – 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes, sowie Auflösung des Vereins.

 

  1. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines Geschäftsjahres innerhalb einer monatlichen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

 

  1. Der Ausschluss kann nach Gewährung rechtlichen Gehörs erfolgen, wenn ein Mitglied

 

  1. vor oder nach seiner Aufnahme ehrerührige oder strafbare Handlungen von Bedeutung begangen oder gröblich gegen die Satzung verstoßen hat,
  2. sich eines Fischereivergehens schuldig gemacht hat oder sonst gegen fischer-
    eiliche Bestimmungen verstoßen hat,
  3. Anlass zu erheblichen oder wiederholten Streitigkeiten gegeben und dadurch den Vereinsfrieden nachhaltig gestört hat,
  4. trotz einmaliger Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit der Entrichtung des Jahresbeitrages, von Umlagen oder Ersatzzahlungen für Arbeitsdienste bis zum 28. 2. des Geschäftsjahres im Rückstand ist,
  5. sich unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten, oder
  6. für den Verein durch sein Verhalten materiell oder ideell geschädigt hat.

 

  1. Über den Ausschluss eines Mitgliedes befindet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Anstatt auf Ausschluss kann der Vorstand erkennen auf:
    1. zeitweilige Entziehung der Mitgliedschaftsrechte oder der Fischereierlaubnis für alle oder bestimmte Gewässer,
    2. Zahlung von Geldbußen bis 250,00 €,
    3. Verweis mit oder ohne Auflage,
    4. Mehrere der vorstehenden Möglichkeiten.

 

  1. Der Ausschluss oder die sonstigen Maßnahmen sind dem Betreffenden schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Gegen den Ausschluss kann Berufung beim Verbandsehrengericht, gegen die Maßnahmen gem. Abs. 5 beim Ehrenrat des Vereins eingelegt werden.

 

  1. Bis zur Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen oder nach Abs. 5 a belangten Mitgliedes.

 

  1. Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtungen zur Zahlung des Beitrages, des Ersatzgeldes für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden und der sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein für das Jahr, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist, unberührt.

 

  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Mitgliedsrechte.

 

  1. Vereinspapiere sowie Vereins- und Verbandszeichen die nicht käuflich erworben wurden, sind bei Beendigung der Mitgliedschaft ohne Vergütung zurückzugeben.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  • – 7 Fischereierlaubnis, Bindung der Satzung, Sportfischerprüfung, Beach­tung von

         Fischereivorschriften.

 

  1. Die aktiven Mitglieder sind nach Zahlung der festgelegten Beträge berechtigt

 

  1. die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer waidgerecht zu beangeln, soweit die in den Pachtverträgen festgelegte Zahl der Erlaubnisscheine dies zulässt, wobei bei der Vergabe von Jahres-Fischereierlaubnisscheinen nicht berücksichtigte Mitglieder bevorzugtes Anrecht auf den Bezug von Tages-/Wochen-Fischereierlaubnisscheininhabern und bei Jugendlichen die Fischereierlaubnis auf bestimmte Gewässer beschränkt werden kann.
  2. alle Vereinsanlagen (Heime, Boote, Stege u.s.w.) zu benutzen,
  3. die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

  1. die Bestimmungen der ihnen beim Eintritt ausgehändigten Satzung anzuerkennen,
  2. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
  3. die Sportfischerprüfung, soweit diese noch nicht abgelegt ist, innerhalb eines Jahres nach Aufnahme in den Verein nachzuholen, dies gilt auch für Jugendliche nach Vollendung des 14. Lebensjahres,
  4. das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
  5. Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
  6. begründete Stundungs- oder Erlassgesuche für Beträge u.s.w. rechtzeitig beim Vorstand, spätestens jedoch bis zum 30.11. eines Geschäftsjahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen.

 

  1. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder Verpflichtungen nicht durch Quittungen oder sonstige Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

 

 

  • – 8 Pflichtarbeitseinsatz

 

  1. Die Mitglieder bis zum 70. Lebensjahr sind verpflichtet, nach näherer Weisung des Vorstandes oder einer von ihm beauftragten Person jährlich eine von der Mitgliederversammlung festgesetzte Anzahl von Arbeitsstunden zur Erhaltung oder Verbesserung der Zustände oder Bedingungen an den Vereinsgewässern abzuleisten.

 

  1. Im Falle der Nichtableistung wird ein von der Mitgliederversammlung festgelegtes Ersatzgeld je Arbeitsstunde fällig.

 

  1. Ehrenmitglieder und Invaliden sowie Inaktive und Jugendliche bis 16 Jahre sind von der Verpflichtung gem. Abs. 1 und 2 befreit.

 

 

 

 

 

  • – 9 Gewässerordnung

 

  1. Die Grundsätze und Einzelheiten der Ausübung des Fischereirechts ergeben sich aus der Gewässerordnung des LFV und des Vereins.

 

  1. Die Bestimmungen der Gewässerordnungen sind verpflichtend.

 

 

  • – 10 Jugendordnung

 

  1. Die Jugendlichen gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Diese ist Mitglied der Sportfischerjugend des Landessportfischereiverbandes Nordrhein e. V. Deren Jugendordnung ist für den Verein verpflichtend.

 

  1. Die vereinsmäßige Organisation der Jugendgruppe sowie die Rechte und Pflichten der Jugendlichen ergeben sich aus der Vereinsjugendordnung.

 

 

  • – 11 Ausweise

 

  1. Jedes Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis.

 

  1. Der Mitgliedsausweis, der Jahres-Fischereischein, der Fischereierlaubnisschein, die Gewässerordnung und der Sportfischerpass sind beim Angeln mitzuführen und den Kontrollbefugten auszuhändigen.

 

 

o r g a n e

 

 

  • – 12 Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat

 

 

  • – 13 Versammlungen, Ausschüsse, Niederschriften

 

  1. Die teilnehmenden Mitglieder bei den Versammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.

 

  1. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

 

  1. Die Versammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

 

  1. Der Ausschuss soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, der die Ausschusstätigkeit leitet und das Ergebnis derselben der Versammlung vorzutragen hat.

 

 

  • – 14 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens.

 

  1. Sie ist zuständig für Änderungen der Satzung und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

  1. Sie beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages für aktive, inaktive, jugendliche und evtl. für fördernde Mitglieder, die Höhe des Ersatzgeldes für Pflichtarbeitsstunden und den Höchstsatz für Bußgelder nach § 6 Abs. 5 der Satzung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt in Einzelwahlgängen die Mitglieder des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die Mitglieder des Ehrenrates, welche kein weiteres Vereinsamt bekleiden dürfen, die Fischereiaufseher und die Vertreter des Vereins für überörtliche Organisationen für die Dauer von 5 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Außerdem wählt sie für jedes Geschäftsjahr Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von denen nur einer für das folgende Geschäftsjahr wiederwählbar ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahreshaushaltsvorschlag. Sie nimmt den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer sowie den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

 

  1. Sie entlastet den Vorstand und den Kassierer und ist befugt, mit 2/3 Mehrheit den Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder vorzeitig abzuberufen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt hinsichtlich der Vereinsgewässer über Schonzeiten und Mindestmaße, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, sowie über Schon- und Laichbezirke.

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

 

  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden jedes Mitglied, den Vorstand und die übrigen Amtsinhaber mit Ausnahme des Ehrenrates bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

 

 

  • – 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Monat statt.

 

  1. Der Vorstand beruft sie durch schriftliche Einladung, die den Mitgliedern 2 Wochen vorher zugehen soll, ein. Zugleich ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung bekannt zu geben.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 40 % Mitglieder aus besonderem Anlass jederzeit einberufen werden.

 

 

  • – 16 Leitung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.

 

  1. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

 

 

  • – 17 Tagesordnung

 

  1. Jedes Mitglied, außer den Jugendlichen, kann bis spätestens eine Woche vor den Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die nachträgliche Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte beantragen.

 

  1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

  1. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  1. Anträge auf Auflösung des Vereins, Austritt aus einem Übergeordneten Verband oder Änderung des Zweckes des Vereins können nicht als nachträgliche Anträge gestellt werden.

 

 

  • – 18 Vorstand

 

Der Verein hat einen geschäftsführenden Vorstand, er besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. zwei Gewässerwarten.

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf der Mitgliederversammlung gewählt. Sie sind ehrenamtlich tätig. Ein Mitglied kann auch mehrere Ämter führen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretung erfolgt jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, wobei ein Vorstandsmitglied immer der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

Außer dem geschäftsführenden Vorstand hat der Verein noch einen erweiterten Vorstand, er besteht aus:

 

  1. dem Jugendwart
  2. dem Gerätewart
  3. den Gründungsmitgliedern, soweit nicht ein Gründungsmitglied gegenteiliges erklärt oder durch andere Vereinsgeschäfte an der Ausübung des Mandats vorübergehend gehindert ist.

 

In Angelegenheiten des erweiterten Vorstandes entscheidet auch der geschäftsführende Vorstand mit. Sowohl der geschäftsführende als auch der erweiterte Vorstand werden alle 5 Jahre neu gewählt. Wahlberechtigt ist jedes Vereinsmitglied, wählbar ist jeder, der dem Verein mindestens fünf Jahre angehört und voll geschäftsfähig ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes.

Bei unaufschiebbaren Anlässen ist der Vorstand ermächtigt, Entscheidungen zutreffen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die so getroffenen Entscheidungen des Vorstandes sind auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzten, mit dem Ziel, der Entscheidung des Vorstandes zuzustimmen.

 

 

  • – 19 Aufgaben, Zusammentreten, Amtsdauer

 

  1. Der Vorstand gestaltet des Vereinsleben im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.

 

  1. es ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, außerplanmäßige Ausgaben für dringende Fälle zu bewilligen.

 

Er erlässt eine Jugendordnung sowie eine Gewässerordnung und sorgt für einen sportgerechten Zustand der Vereinsgewässer, insbesondere die erforderlichen Besatzmaßnahmen.

 

  1. Der Vorstand tritt bei Einberufungen durch den 1. Vorsitzenden oder auf Verlangen von zwei Mitgliedern zusammen.

 

  1. Amtsdauer des Vorstandes gilt vom Tage der Wahl an, jedoch bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

 

  1. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis spätestens zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

  • – 20 Beschlussfassung

 

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter

     der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.

 

  1. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei

     Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

  1. Beschlüsse sind auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes in ein Beschlussbuch einzu-

     tragen.

 

  1. Beschlüsse des Vorstandes sind für jedes Mitglied bindend.

 

 

  • – 21 Erster Vorsitzender

 

  1. Der 1. Vorsitzende leitet das Vereinsleben entsprechend der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

 

  1. Bei der Mitgliederversammlung erstattet er einen Geschäftsbericht.

 

 

  • – 22 Zweiter Vorsitzender

 

Der 2. Vorsitzende unterstützt und vertritt den 1. Vorsitzenden in allen seinen Aufgaben.

 

 

  • – 23 Kassierer

 

  1. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und ist für den Zahlungsverkehr des Vereins

zuständig.

 

  1. Er zieht die festgesetzten Aufnahmegebühren, Beiträge, Start- u. Bußgelder, Ersatzgel-

     der nach § 8 Abs.2, sowie Umlagen ein, leistet die erforderlichen Zahlungen und führt

     Buch über sämtliche Einnahmen und Ausgaben.

 

  1. Belege werden von ihm abgeheftet und verwahrt.

 

  1. Insgesamt verfährt er nach den anerkannten Grundsätzen einen ordnungsgemäßen Buchführung.

 

  1. Er hat darauf zu achten, dass die Verpflichtungen des Vereins seine verfügbaren

Mittel nicht übersteigen.

 

  1. Bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat er einen Kassenbericht zu erstatten.

 

  1. Vor seiner Entlastung legt er die Bücher den Kassenprüfern zum Zweck der Prüfung

       vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.

 

  1. Ihm obliegt die Protokollführung bei den Mitglieder- u. Vorstandsversammlungen.

 

  1. Das von ihm geführte Protokoll muss einen Überblick über die Verhandlungen

      ermöglichen. Im einzelnen hat es zu enthalten:

 

  1. a) Datum, Ort, Beginn und Schluss der Versammlung
    1. Namen der anwesenden
    2. die Tagesordnung
    3. sämtliche Beschlüsse im Wortlaut

 

  1. Der Kassierer sammelt und verwaltet die Vereinsakten nach Sachgebieten und Daten.

 

  1. Er führt das Mitgliederverzeichnis und sorgt für rechtzeitige Einladungen zu den

      Vereinsveranstaltungen.

 

 

  • – 24 Gewässerwart

 

  1. Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer. Er achtet darauf, dass dort Ord-

      nung herrscht und die Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und vereinsgemäßen

      Bestimmungen beachten.

 

  1. Er ist befugt, Kontrollen, die sich neben den Ausweisen auch auf Angelgeräte,

Kescher, Netze und Angeltaschen erstrecken können, durchzuführen.

 

  1. Seine Feststellungen hat er in ein Kontrollbuch, das Zeit, Ort und Name des Betroffenen

     sowie den Tatbestand und ggf. Zeugen oder andere Beweismitten festhält, einzutragen.

 

  1. Insbesondere obliegt ihm die Kontrolle dahin, ob schädliche Veränderungen an Ge-

wässern oder Ufern vorliegen. Gegebenenfalls hat er Gewässer- u. Erdproben zu ent-

nehmen und untersuchen zu lassen.

 

  1. Bei Fischsterben oder Fischerkrankungen hat er entsprechende Fische aufzunehmen

und sie unter Beachtung der von der Landesanstalt für Fischerei NW in Albaum heraus-

gegebene Richtlinien zum Zwecke der Untersuchung einzusenden oder entsprechendes zu veranlassen.

 

  1. Über seine Feststellungen berichtet er alsbald dem Vorstand.

 

  1. Der Gewässerwart erhält einen besonderen Ausweis, den er bei Kontrollen vorzeigt.

 

  1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben soll er monatlich wenigstens 3 Kontrollgänge durchführen.

 

  1. Er ist für die Leitung und den Einsatz der Fischereiaufseher auch gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

 

  1. Der Gewässerwart leitet die Ableistung der Pflichtarbeitsstunden und plant diese. Er führ Buch über die von jedem Mitglied abgeleisteten Arbeitsstunden gem. § 8 Abs. 1 der Satzung.

 

 

 

 

 

  • 25 – Jugendwart

 

 

  1. Der Jugendwart fasst die Jugendlichen des Verein zu einer Jugendgruppe zusammen.

 

  1. Ihm obliegt es, die Jugendlichen mit den ethischen Grundsätzen, gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Fertigkeiten des Sportfischens und Castings vertraut zu machen, sie insbesondere über die Bestimmungen der Vereinsvorschriften und das Vereinsleben zu unterrichten.

 

  1. Zu diesem Zweck hält er wenigstens alle 2 Monate eine Schulungsveranstaltung mit theoretischem und praktischem Lerninhalt ab. Der Lehrplan ist mit dem Vorstand abzusprechen.

 

  1. Hinsichtlich der Jugendlichen stehen dem Jugendwart die Kontrollrechte des Gewässerwartes zu.

 

  1. Er unterrichtet den Vorstand über das gesamte Leben und alle Vorkommnisse in der Jugendgruppe, insbesondere über Verstöße gegen gesetzliche und vereinsmäßige Bestimmungen.

 

 

  • 26 – Gerätewart

 

  1. Der Gerätewart (Sportwart) organisiert und leitet den Sport- und Castingbetrieb des Vereins entsprechend der Sportsatzung, der Bestimmungen für Wettbewerbe im Sportfischen und für den Castingsport des VDSF sowie den Vereinsbestimmungen.

 

  1. Er ist zuständig und verantwortlich für die technische Abwicklung und Organisation von Wettfischen und Casting-Wettbewerben des Vereins.

 

 

  • 27 – Fischereiaufseher

 

  1. Der Unterstützung der Gewässerwarte dienen wenigsten zwei Fischereiaufseher, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

 

  1. Sie können zu Vorstandssitzungen zugelassen werden, haben jedoch weder Antrags- noch Stimmrecht.

 

  1. Im übrigen entsprechen ihre Rechte und Pflichten denen des Gewässerwartes.

 

 

  • 28 – Kassenprüfer

 

  1. Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der baren und unbaren Geldbestände.

 

  1. Hierzu sind vorzulegen:

 

  1. die Geschäftsbücher und sonstigen Buchhaltungsunterlagen,
  2. die Belege und die Bankauszüge und
  3. die Barkasse.

 

  1. Sie haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres Berichtes zur Klärung von Fragen und Zweifelsfällen Auskünfte, die nach ihrem Ermessen mündlich oder schriftlich zu erteilen sind, von den Vereinsmitgliedern einzuholen.

 

  1. Das Ergebnis der rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführenden Prüfung ist in einem schriftlichen Kassenprüfungsbericht festzuhalten, der von den Prüfern unter Angabe von Zeit und Ort zu unterschreiben ist. Er soll wenigstens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung fertiggestellt sein und dann in der Regel dem 1. Vorsitzenden als Ausfertigung übergeben werden.

 

  1. Der zu den Vereinsakten und zu den persönlichen Unterlagen der Prüfer zu nehmende Bericht soll folgende Angaben enthalten:

 

  1. Namen der Prüfer,
  2. Name des Kassierers,
  3. Zeit und Ort der Prüfung,
  4. Zeitraum der Prüfung,
  5. geprüfte Unterlagen,
  6. Namen der Auskunftsperson,
  7. Art und Inhalt der verlangten und erteilten Auskünfte,
  8. Art und Weise der Prüfung (Prüfungshandlungen),
  9. bare Prüfungsfeststellungen und unbare Geldbestände sowie
  10. Endvermögen und Prüfungsstichtag.

 

  1. Aufgrund des Prüfungsergebnisses schlagen die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Kassierers vor.

 

  1. Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. Sie sollen in der Regel jedoch eine Woche vorher beim Kassierer angemeldet und nach den vorbezeichneten Grundsätzen durchgeführt werden.

 

 

  • 29 – Ehrenrat

 

  1. Der Ehrenrat des Vereins, der aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen kann, besteht aus drei Mitgliedern des Vereins.

 

  1. Der Ehrenrat entscheidet über Berufungen der in § 6 Abs. 5 genannten Disziplinarmaßnahmen.

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

 

  • 30 – Ordnungsmaßnahmen

 

  1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Mitglieder- und Vorstandsversammlungen stehen dem jeweiligen Versammlungsleiter folgende Maßnahmen zur Verfügung:

 

  1. Verweisen zur Sache,
  2. Zurückweisen ungehöriger Ausdrücke,
  3. Entziehung des Wortes,
  4. der Ausschluss von der Versammlung auf Zeit oder für die Dauer der Versammlung,
  5. Schließen der Versammlung.

 

  1. Maßnahmen der unter Abs. 1 d) und e) sind erst nach zweimaligem Verweisen zur Sache oder Zurückweisen ungehöriger Ausdrücke oder bei allgemeiner erheblicher Störung der Versammlung trotz zweimaliger Abmahnung möglich.

 

 

 

  • 31 – Verhandlungsführung, Antragsfolge

 

  1. Die Verhandlungen werden parlamentarisch geführt. Das Wort ist beim Versammlungsleiter zu beantragen.

Der Stellvertreter desselben führt die Rednerliste.

 

  1. Das Wort zur Geschäftsordnung, zum Antrag oder zur Anfrage ist, nachdem der Vorredner ausgesprochen hat, sofort zu erteilen. Im übrigen erteilt der Versammlungsleiter das Wort in der Reihenfolge der Rednerliste.
  2. Liegen von einem Antrag mehrere Fassungen vor, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Die dahingehende Auslegung erfolgt durch den Versammlungsleiter.

 

  1. Während der Beratung über einen Tagesordnungspunkt können folgende Anträge eingebracht werden:

 

  1. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
  2. Antrag auf Schluss der Debatte,
  3. Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes,
  4. Antrag auf Schluss der Versammlung.

 

  1. Über die Anträge zu Abs. 4 wird sofort abgestimmt. Zur Annahme dieser Anträge ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.

 

 

  • 32 – Versammlungsleiter

 

  1. Der Versammlungsleiter hat sich grundsätzlich an den Verhandlungen und Debatten nur insoweit zu beteiligen, als die Leitung der Versammlung und die Aufrechterhaltung der Ordnung es erfordern.

 

  1. Hat er selbst Anträge zu erstellen, so überträgt er die Leitung der Versammlung seinem Stellvertreter.

 

  1. Er darf nicht als letzter zu einem Antrag sprechen.

 

 

  • 33 – Abstimmungsarten

 

Die Abstimmungen können erfolgen durch:

 

  1. allgemeine Zustimmung,
  2. Handheben,
  3.  

 

 

  • 34 – Abstimmungsweise

 

Die Abstimmung durch Handheben erfolgt in der Reihenfolge:

 

  1. Wert ist gegen den Antrag?
  2. Wer enthält sich der Stimme?
  3. Wer ist für den Antrag?

 

 

 

 

  • 35 – Verfahren bei Wahlen

 

  1. Vor einem Wahlgang ist der Kandidat zu befragen, ob er im Falle seiner Wahl diese annehme. Lehnt er dies ab, erlischt seine Kandidatur.

 

  1. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Verfügung, erfolgt die Wahl entsprechend den Regeln von § 34.

 

  1. Sind für ein Amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, so erfolgt ein einmaliger geheimer Wahlgang, in welchem jeder Stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

 

 

  • 36 – Einfache und relative Mehrheit

 

  1. Soweit in der Satzung kein anderes Mehrheitsverhältnis vorgeschrieben ist, ist zur Annahme eines Antrages einfache Mehrheit erforderlich.

 

  1. Einfache Mehrheit ist eine einfache relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Unter einfacher relativer Mehrheit ist die Mehrheit im Verhältnis der Ja- und Nein-Stimmen zu verstehen.

Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

 

 

 

Schlussbestimmungen

 

  • 37 – Satzungsänderungen und Auflösung

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen eines einstimmigen Beschlusses der auf der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

 

 

  • 38 – Ermächtigung

 

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

 

 

Pulheim, den 14. Februar 1987

 

Pulheim, den 22. August 1987 (Ergänzung §§ 2, 1 a), b) und 2.6)

 

Pulheim, den 30. Januar 1992 (Ergänzung § 18)